Satzung der St. Johannes Schützenbruderschaft Donsbrüggen e.V.

§ 1

Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen st. Johannes Schützenbruderschaft Donsbrüggen e.V..
Er wurde im Jahre 1532 durch den Stifter Freiherr Alard von Eyl gegründet.
Der Verein ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen und hat seinen Sitz in 47533 Kleve-Donsbrüggen.

§ 2

Wesen und Aufgaben

Die St. Johannes Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Frauen und Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu DEM Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Johannes Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch:
1.1.aktive religiöse Lebensführung
1.2.Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
1.3.Werke christlicher Nächstenliebe.

Schutz der Sitte
2.1.Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
2.2.Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schiessport.

Liebe zur Heimat durch:
3.1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewussten Bürgersinn,
3.2.tätige Nachbarschaftshilfe
3.3.Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtum, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schiessspiels und des Fahnenschwenkens

Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft
grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.

§ 3

Die St. Johannes Schützenbruderschaft verfolgt unmittelbar ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung. Sämtliche mittel des Vereins müssen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder können Frauen und Männer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die St. Johannes Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Frauen und Männer.


Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzungen verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dies nicht der fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch das Recht auf Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch ausscheiden, Tod oder Ausschluss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Johannes Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Johannes Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollten sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

§ 6

Jungschützen

Mädchen und Jungen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über dem 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht voll beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und somit voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliederpflichten befreit sind.
Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder, die eine 50-jährige Mitgliedschaft nachweisen können, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern.

§ 8

Organ der St. Johannes Schützenbruderschaft

Organe der St. Johannes Schützenbruderschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9

Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Brudermeister beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung der Bruderschaft

Auf einer Mitgliederversammlung ist für die Zeit der Neuwahl ein Versammlungsleiter zu wählen. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nicht anders beschließt.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Johannes Schützenbruderschaft ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlicht.
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer


§ 11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

  • Brudermeister,
  • stellvertretenden Brudermeister,
  • Oberst,
  • Kassenführer,
  • stellvertretenden Kassenführer,
  • Schriftführer,
  • stellvertretenden Schriftführer,
  • Schießmeister,
  • Jungschützenmeister,
  • Fahnenschwenkerobmann
  • Beisitzer

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:

  • als geistlicher Beirat der Pfarrer der St. Mariä Himmelfahrt Pfarre Kleve oder ein von ihm zu benennender Priester
  • der/die im Geschäftsjahr amtierende König/Königin

Mit Ausnahme von Schützenkönig/Schützenkönigin und Präses werden sämtliche Vorstandsmitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung im 1. Quartal mit relativer Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus irgend einem Grund ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, jedoch nur für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist so zu tätigen, dass alle zwei Jahre die Hälfte ausscheidet, und zwar jeweils gemeinsam:

  • der stellvertretende Brudermeister
  • der Kassenführer
  • der stellvertretende Schriftführer
  • der Schiessmeister
  • der Fahnenschwenkerobmann
  • die Beisitzer

sowie ebenfalls gemeinsam:

  • der Brudermeister
  • der Schriftführer
  • der Jungschützenmeister
  • der stellvertretende Kassenführer
  • der Oberst.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Schwestern und Brüder gewählt werden, welche:

a) mindestens 21 Jahre alt sind,
b) mehr als 1 Jahr der Bruderschaft angehören,
c) nicht dem geschäftsführenden Vorstand eines anderen Vereins ähnlichen Charakters angehören.

§ 12


Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der Stellvertretende Brudermeister, der Kassenführer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Erstattung der Tätigkeitsberichte
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  • Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-
  • Bruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleistet

§ 14

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Brudermeister den Vertreter.

Der Kassenführer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der stellvertretende Kassenführer vertritt den Kassenführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen aufgaben der Bruderschaft.

§ 15

gestrichen


§ 16

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenführers geben sie den Prüfbericht

§ 17

Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.
Am Tages des Schützenfestes findet der Schützenzug mit Parade statt. Der Krönungsball beschließt das Schützenfest. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 18

Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen und mit Fahnen an der Fronleichnamprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre.
Die Bruderschaft lässt jährlich ein Hochamt halten und zwar zum Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.

§ 19

Begräbnisordnung

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahnen.

§ 20

Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schiessspiel, das Schießen auf Vögel, ebenso das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.

§ 21

Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettbewerb auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 22

Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königsilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 23

Soziale Fürsorge

  • Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.
  • Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
  • Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz der teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 24

Auflösung der Bruderschaft

Zur Auflösung der St. Johannes-Schützenbruderschaft ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Filialkirche St. Lambertus in Donsbrüggen.
Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königsilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 25

Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft in ihrer jeweilig gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.02.2007 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.